ARV1 angepasst – Mehr Flexibilität bei Rundfahrten

Der Bundesrat hat die Chauffeurverordnung ARV1 angepasst. Die Änderungen gelten ab 1. Mai 2025 und betreffen Chauffeure von Kleinbussen und Reisecars, die Rundfahrten innerhalb der Schweiz durchführen. Sie werden bei der Planung ihrer Ruhezeiten flexibler. Bisher galten diese Regelungen nur im grenzüberschreitenden Verkehr.

Chauffeure, die innerhalb der Schweiz Rundfahrten machen, haben ab dem 1. Mai die gleichen Bedingungen wie jene, deren Rundfahrten grenzüberschreitend stattfinden. Für Letztere hat die EU die Regelungen schon letztes Jahr angepasst, nun folgt der Bundesrat dieser Regelung. Diese Änderungen in der ARV1 gelten ab Mai:

1. Führer und Führerinnen von in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen können neu auch bei Rundfahrten im Schweizer Binnenverkehr die wöchentliche Ruhezeit erst nach 12 statt nach 6 Tagen einlegen. Aktuell können sie dies nur bei Rundfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr.

2. Bei Rundfahrten kann die tägliche Ruhezeit neu bei mindestens sechstägigen Rundfahrten einmalig und bei mindestens achttägigen Rundfahrten zweimalig um eine Stunde verschoben werden, sofern die tägliche Lenkzeit am jeweiligen Tag nicht sieben Stunden überschreitet.

3. Bei den Pausen auf Rundfahrten erhalten die Fahrzeugführer mehr Flexibilität und können die nach 4,5 Stunden Lenkzeit vorgeschriebene Pause von mindestens 45 Minuten in zwei Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilen, sofern die Summe der Pausen mindestens 45 Minuten ergibt.

Rundfahrten in der Schweiz mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen bleiben verboten, weil sie gegen das Kabotageverbot verstossen.

Text: Daniel von Känel