Wer für ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen Personen (Ausweis D und Unterkategorien) oder Güter (Ausweis C und Unterkategorien) transportieren will, muss einen Fähigkeitsausweis besitzen, der auch Chauffeurkarte oder 95er-Karte genannt wird. Dieser Ausweis ist jedoch nicht erforderlich zum Beispiel für den Transport zu privaten Zwecken, für Fahrzeuge, die nicht schneller als 45 km/h fahren, für den öffentlichen Dienst (Polizei, Armee ...) oder für Lernfahrer.
Erhalt des Fähigkeitsausweises
Sowohl für den Transport von Personen als auch von Gütern muss man die CZV-Prüfung bestanden haben. Wenn man hingegen die Lehre als Strassentransportfachmann absolviert hat, dann muss man diese Prüfung für den Gütertransport nicht ablegen.
Fünf Jahre gültig
Der Fähigkeitsausweis ist fünf Jahre lang gültig. Damit er erneuert werden kann, ist es grundlegend, die Weiterbildung, auch CZV-Kurs genannt, zu absolvieren. Innerhalb der fünfjährigen Gültigkeitsdauer müssen fünf Kurse absolviert werden, um den neuen Ausweis bestellen zu können. Wir empfehlen, jedes Jahr einen Kurs zu besuchen, damit Sie nicht unter Zeitdruck alle fünf Kurse absolvieren müssen. Trotz der Vielzahl an Kursen, die der Verband anbietet, kann es in einigen Fällen vorkommen, dass ein Chauffeur oder eine Chauffeuse nicht in der Lage ist, die erforderliche Anzahl an Kursen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte zu besuchen. Ein Chauffeur darf ohne gültigen Fähigkeitsausweis nicht fahren und muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Gültigkeit der Karte auf cambus.ch ausnahmsweise zu verlängern, allerdings nur um weitere 30 Tage. Diese Verlängerung kann frühestens dreissig Tage vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen und kann auch erfolgen, wenn die Karte abgelaufen ist, aber die Verlängerung tritt am Ablaufdatum in Kraft und nicht am Datum der Verlängerung. Die Fahrberechtigung nach der Verlängerung liegt in Papierform vor und muss bei einer Polizeikontrolle unbedingt vorgezeigt werden.
Wenn der Chauffeur oder die Chauffeuse den Fähigkeitsausweis nicht vorweisen kann oder die Weiterbildung abgeschlossen hat, aber noch nicht im Besitz des Fähigkeitsausweises ist, wird er oder sie mit einer Busse von 20 Franken bestraft. Wer hingegen keinen Fähigkeitsausweis besitzt und die Weiterbildung nicht vollständig absolviert hat, wird angezeigt und die Busse kann nach dem Strafrecht bis zu 10 000 Franken betragen. Das Fahrzeug muss in der Regel nicht stillgelegt werden, der Fahrer kann in sein Depot zurückkehren, aber bei einem weiteren Verstoss aus demselben Grund wird das Fahrzeug stillgelegt. Ausserdem können die Versicherungen Schwierigkeiten bei der Kostenübernahme machen und auch die volle Rückerstattung vom Verursacher verlangen.
Vorsicht vor Übereifer
Bei der Belegung von Kursen machen viele Personen mehr als fünf Kurse während der Gültigkeitsdauer. Wenn Sie einen zusätzlichen Kurs belegen, verschaffen Sie sich keinen Vorsprung, im Gegenteil, das Ergebnis ist das gleiche: Bestellung einer neuen Fahrerkarte möglich, aber Verlust der zusätzlichen Kurse.
Beispiel:
Herr X absolviert während der Gültigkeitsdauer seiner Karte sechs Kurse. Nach seinem sechsten Kurs bestellt er seine neue Karte. In der neuen Gültigkeitsdauer muss Herr X immer noch fünf Kurse absolvieren. Alle Kurse, die vor der Bestellung der Karte absolviert wurden, zählen für die neue Karte, zusätzliche Kurse können nicht für den nächsten Lernzeitraum angerechnet werden, sie gehen einfach verloren. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man fünf Kurse absolvieren muss, nicht mehr und nicht weniger.
Text: Léa Moor
Illustration: Trinco