Ein Chauffeur kündigte noch in der Probezeit und gab unzumutbare Zustände als Grund an. Unter anderem hatte er Lenkzeiten von 13 Stunden ohne Möglichkeit, Pausen zu machen. Die UNIA-Arbeitslosenkasse verfügte 19 Einstelltage beim Arbeitslosengeld. Zum Glück entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz im Sinne des Chauffeurs.
Wer in der Probezeit kündigt und noch keine Anschlusslösung hat, muss mit Einstelltagen von der Arbeitslosenkasse rechnen. Man muss halt auch mal durchbeissen – das hat die UNIA-Arbeitslosenkasse sinngemäss einem Chauffeur im Kanton Schwyz Anfang 2023 mitgeteilt. Der Chauffeur hatte noch in der Probezeit wegen unzumutbaren Zuständen seine Stelle gekündigt und vorübergehend Arbeitslosengeld bezogen. 19 Einstelltage verfügte die Arbeitslosenkasse wegen selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit. Der Chauffeur wehrte sich; mit Urteil vom 22. November 2023 hat ihm das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in zweiter Instanz Recht gegeben.
Zumutbarkeit spielt auch eine Rolle
Selbst verschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer von sich aus kündigt, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen wäre und ihm keine neue Stelle zugesichert war. Während unbestritten war, dass der Chauffeur von sich aus kündigte und er noch keine neue Stelle hatte, war umstritten, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, die Stelle zu behalten. Der Chauffeur machte geltend, er habe täglich bis zu 13 Stunden Lenkzeit leisten müssen und keine Möglichkeit gehabt, Pausen zu machen. Das Zeiterfassungssystem der Arbeitgeberin zog jeweils automatisch 45 Minuten pro Tag als Pause ab. Innerhalb von einem Zeitraum von zwei Wochen war jedoch nur eine effektive Pause ausgewiesen. Die Arbeitslosenkasse stützte sich auf die Aussagen der Arbeitgeberin, dass Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt mit kürzeren Touren hätten abgebaut werden können.
Über mehrere Seiten befasste sich das Verwaltungsgericht mit den Zuständen, die bei der Arbeitgeberin offenbar herrschten. Die Routenplanung war so straff, dass nur schon die reine Fahrzeit zwischen den Stationen über neun Stunden betrug. Die erfassten Ankunftszeiten legten nahe, dass der Chauffeur nirgends die Gelegenheit hatte, auch nur 15 Minuten Pause zu machen. Das Argument der Kompensation liess das Verwaltungsgericht nicht gelten. Es gehe nicht nur darum, dass Überstunden kompensiert werden könnten, sondern darum, dass Pausen und Ruhezeiten eingehalten werden. Der Chauffeur habe der Arbeitgeberin schriftlich und mündlich mitgeteilt, dass die Routenplanung unzumutbar sei, und diese habe darauf nicht bzw. nicht genügend reagiert. Der Chauffeur habe nicht mit einer raschen Besserung rechnen können. Insgesamt sei der Verbleib an der Arbeitsstelle damit unzumutbar. Auf Fahrerkartendaten konnte nicht abgestellt werden, da der Lieferwagen, mit dem der Chauffeur unterwegs war, keinen Fahrtenschreiber hatte. Dennoch war die ARV1 anwendbar, denn der Arbeitsvertrag verwies ausdrücklich auf die ARV1. Untermauern konnte der Chauffeur seine Ausführungen mit den Tourendetails, die der Arbeitgeber eingereicht hatte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz ist ein erfreulicher Schritt der Gerichte anzuerkennen, dass Arbeitgeber Chauffeure bei Überstunden, die die Grenzen der ARV1 sprengen, und fehlenden Pausen nicht mit Kompensationstagen abspeisen können. Zudem ermutigt das Urteil dazu, widerrechtliche Anordnungen von Arbeitgeberinnen bezüglich der Bedienung von Fahrtenschreibern nicht zu akzeptieren, sondern diesen zu widersprechen.
Text: Michel Magnin