Regeln der Nachtarbeit – Auch der Sonntag ist speziell geregelt

Recht Ausgabe-06-2024

Chauffeur vor der Abfahrt bei Dunkelheit.

Viele Chauffeusen und Chauffeure leisten Nachtarbeit. Als Gegenleistung für diese Arbeit müssen sie je nach ihrer Situation bestimmte Zeit- oder Geldleistungen erhalten. Dies gilt auch für die Sonntagsarbeit. Wir erklären Ihnen die gesetzlichen Grundlagen.

Zunächst einmal ist Nachtarbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr stattfindet, generell verboten. Es ist jedoch möglich, Ausnahmeregelungen zu erhalten, um sie rechtmässig zu machen.

Dauer der Nachtarbeit

Das Bundesgesetz über die Arbeit regelt die maximale Beschäftigungsdauer während der Nacht, das heisst neun oder zehn Stunden. Für Fahrer, die der ARV1 unterliegen, ist diese Dauer anders. Denn die Arbeitszeitregelung der ARV1 bleibt für die Personen, die ihr unterstehen, weiterhin anwendbar. Für alle Fahrer und Arbeitnehmer im Allgemeinen werden die Zuschläge für Nachtarbeit durch das Arbeitsgesetz geregelt. Die Zuschläge sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um vorübergehende oder regelmässige Nachtarbeit handelt.

Vorübergehende Nachtarbeit

entspricht einer Beschäftigung von weniger als 25 Nächten pro Jahr. Der gelegentlich beschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25%. Dieser Geldzuschlag muss jeweils am Monatsende gewährt werden.

Regelmässige Nachtarbeit

beginnt, sobald die Beschäftigung 25 oder mehr Nächten pro Jahr entspricht. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10% der Arbeitszeit, der ihm im entsprechenden Jahr zu gewähren ist.

Dieser Zeitzuschlag wird hingegen in 3 Fällen nicht gewährt: Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Schicht beträgt nicht mehr als 7 Stunden (inkl. Pausen) / der Arbeitnehmer wird nur in 4 Nächten pro Woche im Rahmen der 4-Tage-Woche beschäftigt / gleichwertige Ruhezeiten werden innerhalb eines Jahres durch Tarifvertrag oder in analoger Anwendung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gewährt.

Wenn die Nachtarbeit zu Beginn oder am Ende des Zeitraums, der als Nachtarbeit gilt, nicht länger als eine Stunde dauert, kann der Zeitzuschlag durch einen Geldzuschlag ersetzt werden. Wenn die ursprünglich als vorübergehend vorgesehene Nachtarbeit in reguläre Arbeit umgewandelt wird, muss der Lohnzuschlag nicht zwingend in Zeit umgewandelt werden. Ab der 25. Nacht ist hingegen der Zeitausgleich anwendbar.

Sonntagsarbeit

Wie die Nachtarbeit ist auch die Sonntagsarbeit (Zeitraum zwischen Samstag, 23 Uhr, und Sonntag, 23 Uhr) generell verboten, aber es ist auch möglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, um sie rechtmässig zu machen. Es muss auch zwischen regelmässiger und vorübergehender Arbeit unterschieden werden. Sonntagsarbeit wird regelmässig, sobald sie mehr als sechs gearbeitete Sonntage (einschliesslich Feiertage) umfasst.

Für Arbeitnehmer, die an sechs oder weniger Sonntagen

beschäftigt werden, muss ein Lohnzuschlag von 50% gewährt werden.

Arbeitnehmer, die regelmässig (mehr als sechs Sonntage pro Jahr) beschäftigt werden,

haben hingegen keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Höhe des vereinbarten Lohns die Unannehmlichkeiten der Sonntagsarbeit ausgleichen muss, und ausserdem habe der Arbeitnehmer bei der Unterzeichnung des Vertrags seine Zustimmung zu einer solchen Beschäftigung gegeben. Bei Sonntagsarbeit besteht hingegen ein

Anspruch auf Zeitausgleich,

unabhängig davon, ob es sich um vorübergehende oder regelmässige Arbeit handelt.

Wenn die Arbeit fünf Stunden oder weniger dauert, muss dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsruhezeit gewährt werden, die der Arbeitszeit entspricht. Diese Ruhezeit muss innerhalb von 4 Wochen gewährt werden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 5 Stunden, so haben der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Ausgleichsruhetag, der im Anschluss an eine tägliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden kumuliert wird und zwingend die Zeitspanne zwischen 6 und 20 Uhr abdecken muss. Schliesslich muss die wöchentliche Ruhezeit mindestens einmal alle zwei Wochen mit einem Sonntag zusammenfallen, sodass ein Arbeitnehmer nicht jeden Sonntag beschäftigt werden darf, auch wenn er regelmässig arbeitet.

Wenn die vorübergehende Sonntagsarbeit in regelmässige Sonntagsarbeit umgewandelt wird, gilt die gleiche Regel wie für Nachtarbeit. Der Zuschlag von 50% des Lohns bleibt für die ersten sechs Sonntage bestehen und wird ab dem siebten Sonntag in eine Zeitgutschrift umgewandelt.

Nacht- und Sonntagsarbeit ist zwar belastender, aber sie ist mit Gegenleistungen in Form von Zeit oder Geld verbunden. Wie bereits erwähnt, gelten für Chauffeure, auch wenn sie der ARV 1 unterstellt sind, die Regeln für Nacht- und Sonntagsarbeit im Bundesgesetz über die Arbeit (mit Ausnahme der Arbeitszeit). ■

Text: Léa Moor 
Foto: Dvk